Pflicht zur Meldung von ausländischen Gästen

Kanton Zürich

Der Kanton Zürich verlangt von Beherbergungsbetrieben das Führen einer Gästekontrolle und die Ausstellung von Meldescheinen (§ 21 Abs. 1, erster Satz Polizeigesetz Kanton Zürich [ZH-PolG]). Diese sind der Polizei zum Zweck der Identitätsfeststellung zur Verfügung zu stellen (§ 21 Abs. 4, zweiter Satz ZH-PolG) und können auch zur Fahndung und Ermittlung von Straftätern und der Suche vermisster Personen genutzt werden (vgl. Bericht Bundesrat zur Beherbergungswirtschaft, S. 31). Das ZH-PolG differenziert dabei nicht zwischen Menschen aus dem Ausland und der Schweiz und ist folglich auf sämtliche Gäste anwendbar. Es geht somit weiter, als Artikel 16 AIG. Damit bei der Meldung unabhängig von der Staatsangehörigkeit für alle Gäste möglichst einheitliche Regelungen gelten, orientiert sich das kantonale Verfahren an demjenigen des Bundes gemäss VZAE.

Die Stadtpolizei Zürich hat ein Merkblatt für Beherbergende verfasst, in welchem klargestellt wird, dass auch juristische und / oder natürliche Personen, die eine Online-Plattform für die Vermietung und Reservierung von Privatwohnungen nutzen und ihre Wohnung gewerbsmässig und gegen Entgelt vermieten, meldepflichtig sind. Konkret müssen sich Beherbergende vorgängig auf einer entsprechenden Website (www.hotelkontrolle.zh.ch) registrieren lassen und dann dort jeweils die konkreten Gästemeldungen elektronisch vollziehen.

Weiterführende Unterlagen
Polizeigesetz Kanton Zürich (PolG) (PDF, 314 kB, 22.04.2020) Kanton Zürich: Merkblatt Rechtliche Informationen für Beherbergende (PDF, 138 kB, 22.04.2020) Cornel Borbély, Kommentar zum Polizeigesetz des Kantons Zürich, Andreas Donatsch, Tobias Jaag, Sven Zimmerlin, 2018, zu § 21

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