Mit einer Novelle der Meldegesetz-Durchführungsverordnung (MeldeV) werden die Bestimmungen über die von den Beherbergungsbetrieben zu führenden Gästeverzeichnisse entsprechend den meldegesetzlichen Vorgaben geändert.
Die wichtigsten Änderungen im Einzelnen:
Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht der Unterkunftgeberin/des Unterkunftgebers oder einer/eines von dieser/diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind (z.B. Hotels, Gasthöfe, Pensionen, Privatzimmervermietungen). Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten ebenfalls als Beherbergungsbetriebe.
Der Beherbergungsbetrieb hat sein Gästeverzeichnis mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung (elektronisches Gästeverzeichnis) oder von der Meldebehörde unterfertigter Gästeverzeichnisblattsammlung zu führen.
Da das Gästeverzeichnisblatt nur Platz für die Eintragung der Daten von vier Mitreisenden bietet, ist vorgesehen, dass für die weiteren Personen ein "Beiblatt" verwendet werden kann. Es können aber auch von z.B. Reiseleiterinnen/Reiseleitern zur Verfügung gestellte Listen oder Dateien als "Beiblatt" verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Daten der Reiseteilnehmerinnen/Reiseteilnehmer enthalten.
Die Einbringung der Gästedaten in ein elektronisches Gästeverzeichnis erfolgt bei Unterkunftnahme entweder
Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse haben hinsichtlich des Inhalts dem Gästeverzeichnisblatt (siehe Abschnitt "Zum Formular") zu entsprechen. Darüber hinaus haben Gästeverzeichnisblätter sowie Eintragungen in elektronische Gästeverzeichnisse eine laufende, nicht veränderbare Nummerierung aufzuweisen; nach Maßgabe des lokalen Bedarfes kann der Text zusätzlich fremdsprachig abgefasst werden.
Wird ein Gästeverzeichnis automationsunterstützt geführt, hat die Inhaberin/der Inhaber des Beherbergungsbetriebes sicherzustellen, dass geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um einen Zugriff von unberechtigten Menschen oder Systemen auf die automationsunterstützte Datenverarbeitung und eine Einsicht in diese zu verhindern. Automationsunterstützt verarbeitete Daten sind sieben Jahre zu speichern und dürfen darüber hinaus solange aufbewahrt werden, als dies zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen (z.B. abgabenrechtlicher Vorschriften) notwendig ist; danach sind sie zu löschen. Diese Regeln gelten sinngemäß auch für Gästeverzeichnisblattsammlungen.
Die Eintragungen in das Gästeverzeichnis können weiterhin auch von der Inhaberin/dem Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder deren Beauftragten/dessen Beauftragten vorgenommen werden, wenn die Meldepflichtige/der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben macht.
Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Namen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und die Meldepflichtige/der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit ihrer/seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden. Menschen, die in einem familiären Verbund (Familie, Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten, eingetragene Partnerinnen/eingetragene Partner) leben, unterliegen nicht dieser Meldepflicht, wenn sich zumindest eine/einer als Gast meldet und zu ihren/seinen Mitreisenden Namen und Geburtsdatum angibt. Ebenso sind Menschen einer mindestens acht Gäste umfassenden Reisegruppe mit Ausnahme der Reiseleiterin/des Reiseleiters ausgenommen, wenn die Reiseleiterin/der Reiseleiter der Unterkunftgeberin/dem Unterkunftgeber oder deren/dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Namen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser Gäste enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt und mit ihrer/seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Letzteres gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als zwei Wochen gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.
Die Inhaberin/der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder deren Beauftragte/dessen Beauftragter ist für die Vornahme der Eintragungen in das Gästeverzeichnis verantwortlich. Sie/er muss die Betroffenen auf die Meldepflicht aufmerksam machen. Weigert sich eine Meldepflichtige/ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so muss die Inhaberin/der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder deren Beauftragte/dessen Beauftragter davon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes benachrichtigen.
Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes muss auf Verlangen jederzeit Einsicht in das Gästeverzeichnis gewährt werden. Bei automationsunterstützter Verarbeitung sind auf deren Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten im Datenfernverkehr zu übermitteln.
Alle Beherbergungsbetriebe
Siehe Inhaltliche Beschreibung
Für die Signierung der Gästeverzeichnisblattsammlung und Auskünfte zum Meldegesetz:
Es ist kein besonderer Verfahrensablauf zu beachten.
Für Gästeverzeichnisblattsammlungen: Gästeverzeichnisblatt lt. Anlage A zur Meldegesetz-Durchführungsverordnung idF BGBl. II Nr. 26/2023 (siehe Abschnitt "Zum Formular")
Für elektronische Gästeverzeichnisse:
Es sind die Datenarten des Gästeverzeichnisblattes zu verarbeiten.
Es fallen keine Kosten für die Meldung an.
Es steht keine Experteninformation zur Verfügung.